
Schutzumfang einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke
Ersträckt sich der Schutzumfang auch an Einzelhändler bzgl. eigens hergestellter Waren?
Die Zeitschrift GRUR-Prax, spezialisiert auf den Gewerblichen Rechtsschutz, hat in ihrem aktuellen Heft einen Artikel unserer Kollegin Kathrin Mandel im Markenrecht veröffentlicht, in dem sie sich mit der Frage befasst, ob der Schutzumfang einer Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch solche Dienstleistungen umfasst, die der Einzelhändler bzgl. eigens hergestellter Waren erbringt.
In diesem Zusammenhang erging eine Entscheidung des 29. Senats des Bundespatentgerichts, der von der Auffassung des 28. Senats abweicht. Ihm zufolge stellen nun Aktivitäten, die sich lediglich auf den Handel mit Eigenwaren bzw. mit Waren des eigenen Lizenzgebers beschränken, keine Dienstleistungen im Sinne von Klasse 35 dar, da sie vielmehr von den Rechten aus der Eintragung von Warenmarken mitumfasst werden. Dieser Richtungswechsel könnte jedoch den Freiraum für bestimmte Warenhersteller zu sehr einengen, denn dann könnten sie sich nur im Wege des Bekanntheitsschutzes gegen Dritte wehren, was in der Praxis erfahrungsgemäβ nur mit einem sehr hohen Aufwand möglich ist.
Auβerdem könnte die Dienstleistungskomponente darin zu sehen sein, dass der Einzelhändler, der seine eigenen Waren verkauft, den Verbrauchern erstens ein oder mehrere Wege zu verschiedenen Geschäften erspart, um ihre Bedürfnisse zu befriedigen, und zweitens da er seinen Kunden ein ganz besonderes Einkaufserlebnis beschert und eine personalisiertere und kompetentere Beratung anbietet.
Die Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung bleibt spannend!
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