
Ein Sieg für die Menschheit
Ein US-Richter entscheidet, dass KI-generierte Kunstwerke nicht urheberrechtlich geschützt werden können
Am vergangenen Freitag, den 18. August, wurde eine der ersten Gerichtsentscheidungen bekannt, die sich mit der Frage befasst, ob von KI geschaffene Werke urheberrechtlich geschützt werden können.
Das Verfahren wurde vom Kläger, dem Informatiker Stephen Thaler, angestrengt, der beim US Copyright Office (USCO) einen Antrag auf Eintragung des Urheberrechts für ein Kunstwerk mit dem Titel „A Recent Entry into Paradise“ gestellt hatte.
Das Werk wurde mit einem von Thaler entwickelten Computersystem namens „Creativity Machine“ erstellt. Das USCO verweigert die Eintragung des Urheberrechtsantrags mit der Begründung, dass „KI-Kreationen, so fortschrittlich und einzigartig sie auch sein mögen, das Ergebnis von Algorithmen und nicht von einem bewussten Geist sind. Ihnen fehlt daher die menschliche Komponente, die für das Urheberrecht unerlässlich ist.“
Das in den Vereinigten Staaten geltende Urheberrechtsgesetz sieht nicht ausdrücklich vor, dass der Urheber des Werks eine natürliche Person sein muss, um die Rechte anzuerkennen, und deshalb wendet sich der Kläger an die Gerichte, um die korrekte Auslegung des Gesetzes und den daraus resultierenden Schutz des Werks zu erreichen.
Nach ausführlichen Überlegungen, bei denen verschiedene frühere Urteile berücksichtigt wurden, die das Gericht analog auf den vorliegenden Fall anwendet, kommt es zu dem Schluss, dass bei der Schaffung des Werks ein menschliches Eingreifen erforderlich ist – ein Eingreifen, das mit dem bloßen Einfügen einer Eingabeaufforderung nicht ausreicht -, damit das Werk in den Genuss des Urheberrechts kommen kann, und weist die Klage daher ab.
In jedem Fall hätte diese ausführliche amerikanische Debatte im spanischen Rechtsrahmen keinen Platz, da Artikel 5.1 der überarbeiteten Fassung unseres Gesetzes über geistiges Eigentum ausdrücklich festlegt, dass die natürliche Person der Schöpfer des Werks sein muss, um in den Genuss des Urheberrechts zu kommen. Konkret heißt es dort: „Die natürliche Person, die ein literarisches, künstlerisches oder wissenschaftliches Werk schafft, gilt als Urheber“. Folglich kann nur ein Mensch vom Urheberrecht profitieren.
Da die KI jedoch immer weiter fortschreitet und ihre Nutzung durch die Öffentlichkeit immer weiter verbreitet wird, werden wir sehen, wie die aktuellen Regeln – die meiner Meinung nach zu veraltet sind, um diese Art von Technologie zu regeln – weiterhin angewandt werden, und die Bestimmung des Grades an menschlichem Eingreifen, der für die Zulässigkeit des Urheberrechts notwendig ist, wird immer unschärfer werden.
*Image displayed: Stephen Thaler’s AI-generated artwork (Steven Thaler and/or Creativity Machine)
Case number: Case No. 1:22-cv-01564-BAH, Stephen Thaler v The United States Copyright Office